Allgemeine Beförderungsbedingungen der

Touristik-Eisenbahn Lüneburger Heide GmbH

Eisenbahnverkehrsunternehmen

Lüner Damm 26
21337 Lüneburg

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Tel.: 04131 / 229 6461


1 Geltungsbereich

(1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren in den Beförderungsmitteln der Touristik-Eisenbahn Lüneburger Heide GmbH (im Folgenden TEL genannt) auf allen von diesen im Schienenverkehr befahrenen Strecken, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

(2) Als Beförderungsmittel gelten die nach öffentlichem Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge der TEL.

(3) Die Fahrgäste erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge die Beförderungsbedingungen der TEL, sowie gegebenenfalls sonstige besondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als rechtsverbindlich an. Die Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages.

(4) Für bestimmte Angebote, z.B. für Aktionspreise gelten zusätzlich besondere Bedingungen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Das Hausrecht in den Beförderungsmitteln der TEL wird durch ihr Zugpersonal wahrgenommen.

(6) In den Zügen der TEL gelten nur die Fahrkarten der TEL.
Fahrkarten und Tickets anderer Unternehmen oder Verkehrsverbünde (z.B. DB oder HVV) sind nicht gültig. Ausgenommen hiervon sind spezielle Kombitickets in Verbindung von Gemeinschaftsaktionen mit anderen Veranstaltern.

2 Anspruch auf Beförderung

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.

(2) Kinder in Kinderwagen, Personen mit Rollstühlen oder Fahrrädern werden befördert, wenn die Beschaffenheit und die Besetzung der Fahrzeuge es zulassen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Zugpersonal.

(3) Bedingt durch die historische Bauart der Eisenbahnfahrzeuge und Bahnsteige, welche i.d.R. nicht barrierefrei sind, ist die Benutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen nur mit gewissen Einschränkungen möglich. Mobilitätseingeschränkte Personen können deshalb nicht immer mit Beförderung rechnen. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim Zugpersonal. Siehe hierzu auch Nr. 10.
Wir empfehlen eine vorherige Rücksprache per E-Mail oder Telefon.

(4) Eine unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach SGB IV erfolgt nicht.

3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

 (1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen oder den Anordnungen des Zugpersonals nicht Folge leisten, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen

a) Personen, die unter starkem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
b) Personen mit ansteckenden Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz,
c) Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben.

(2) Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.
Als Aufsichtspersonen im Sinne dieses Absatzes gelten nur Personen, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Zugpersonal. Auf Aufforderung sind nicht nur die Fahrzeuge, sondern auch die Betriebsanlagen zu verlassen.

(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.

4 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Bahnsteige den aktuellen baulichen und technischen Komfortstandards des öffentlichen Personennah- bzw. -fernverkehrs entsprechen.

(2) Der Betreiber erwartet von allen Fahrgästen die pflegliche Behandlung der historischen Eisenbahnfahrzeuge

(3) Den Anweisungen des Zugpersonals ist Folge zu leisten.

(4) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

a) die Außentüren und Bühnengeländer während der Fahrt und außerhalb von Bahnsteigen unaufgefordert zu öffnen,
b) während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
c) Gegenstände, insbesondere Müll oder brennende Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen,
d) die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
e) in den Fahrzeugen zu rauchen,
f) elektronische Geräte, auch mit Kopfhörern, in einer Weise zu benutzen, die andere Fahrgäste stören könnte,
g) Fahrzeuge und Betriebsanlagen (insbesondere Signalanlagen) zu bedienen, zu beschädigen, zu verunreinigen oder Signale nachzuahmen,
h) die Toiletten innerhalb von Bahnhöfen zu benutzen. Das Zugpersonal kann die Toiletten aufgrund besonderer Gegebenheiten auf Teilabschnitten sperren.

(5) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an Bahnsteigen betreten und verlassen. Sie dürfen abgegrenzte Anlagen nur durch die dafür vorgesehenen Zu- oder Abgänge betreten oder verlassen. Soweit besonders gekennzeichnete Ein- oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen und in das Fahrzeuginnere aufzurücken. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

(6) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und sich nicht allein im Bereich der Wagenübergänge und Plattformen aufhalten.

(7) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen (1) bis (4), so kann er von der Beförderung oder der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden. In schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich.

(8) Verletzt ein Fahrgast das Rauchverbot, so kann eine Vertragsstrafe von 40,00 EUR erhoben werden.

(9) Beschwerden sind an das Zugpersonal zu richten.

(10) Bei missbräuchlicher Bestätigung der Notbremse oder anderer Sicherungseinrichtungen, wird eine Vertragsstrafe von 200,00 EUR erhoben. Die Möglichkeit einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bleibt davon unberührt.

5 Zuweisen von Wagen und Plätzen

(1) Das Zugpersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus verkehrlichen oder betrieblichen Gründen notwendig ist.

(2) Das Zugpersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht.

(3) Sitzplätze sind für mobilitätseingeschränkte Personen, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

6 Beförderungsentgelte

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden Fahrkarten ausgegeben. Bei Deren Verlust oder Diebstahl besteht kein Anspruch auf Ersatz.

(2) Verfügt ein Fahrgast bei Betreten des Zuges nicht über eine für diese Fahrt gültige Fahrkarte, hat er sich unverzüglich und unaufgefordert beim Zugbegleiter zu melden.

(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Zuges im Besitz einer Fahrkarte hat er diese dem Zugpersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen.

(4) Der Fahrgast hat die Fahrkarte bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und diese dem Zugpersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.

(5) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.

(6) Beanstandungen des Tickets sind unverzüglich gegenüber dem Zugpersonal vorzubringen. Spätere Beanstandungen können aus Beweisgründen nicht mehr berücksichtigt werden.

7 Zahlungsmittel

(1) Alleiniges zulässiges Zahlungsmittel ist der Euro (€).

(2) Beanstandungen des Wechselgelds müssen sofort vorgebracht werden.

(3) Im Zug kann nur mit Bargeld gezahlt werden.

8 Ungültige Tickets

(1) Fahrkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrkarten, die

a) zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
b) eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind,
c) von Nichtberechtigten benutzt werden,
d) zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden.

Das Fahrgeld wird in diesen Fällen nicht erstattet.

9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er

a) sich keine gültige Fahrkarte beschafft hat,
b) auf Verlagen keine gültige Fahrkarte zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

(2) Die in Absatz 1 Vorschriften werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(3) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet ist, hat bei Aufforderung durch das Zugpersonal, sich diesem gegenüber mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 EUR erhoben.

(5) Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bar bezahlt, so kommt der Fahrgast spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit oder Zugang der Zahlungsaufforderung Folge leistet. Nach Ablauf dieser Frist ist die TEL berechtigt, für jede schriftliche Mahnung ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt von 5,00 € zu erheben. Weitergehende Ansprüche nach § 288 Absatz 1 BGB bleiben unberührt. Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt werden, so sind die anfallenden Kosten vom Fahrgast zu tragen.

10 Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Wird eine auf dem Zug erworbene Fahrkarte nicht zur Fahrt benutzt, kann das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte ausschließlich beim Schaffner auf dem Zug erstattet werden. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Tickets ist der Fahrgast. Ausgenommen hiervon sind Gründe, die das Unternehmen zu tragen hat.

(2) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.

(3) Die Regelungen zur Erstattung des Beförderungsentgelts von Event- und kulinarischen Sonderfahrten entnehmen Sie bitte unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen.

11 Beförderung von Sachen

(1) Ein Anspruch besteht nur auf die Beförderung von Hand- und Reisegepäck, jedoch nicht für sonstige Sachen.

(2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere

a) explosionsfähige, leicht entzündliche, übel riechende oder ätzende Stoffe,
b) unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können.

(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kinderwagen und Rollstühlen richtet sich nach den Vorschriften des Nr. 2 Absatz 2.

(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Sofern durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.

(5) Die TEL übernimmt für die beförderten Sachen keine Haftung.

(6) Das Zugpersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

12 Beförderung von Tieren

(1) Hunde werden nur angeleint und unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, sind von der Fahrt ausgeschlossen.

(2) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sowie Begleithunde, die als solche im Schwerbehindertenausweis eingetragen sind, sind zur Beförderung stets zugelassen.

(3) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

(4) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Bei Zuwiderhandlung werden Reinigungskosten erhoben.

13 Fundsachen

(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich beim Zugpersonal abzugeben. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro der TEL zurückgegeben.

(2) Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Zugpersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

(3) Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen; gesetzliche Haftpflichtansprüche bleiben hiervon unberührt.

(4) Nicht abgeholte Fundsachen werden nach einer angemessenen Verwahrungszeit an die öffentliche Fundsachsenstelle der Stadt Lüneburg abgegeben.

14 Haftung

(1) Das Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes nach den gesetzlich geltenden Bestimmungen.

(2) Für während des Aufenthaltes des Zuges am Zielort unbeaufsichtigt im Zug zurückgelassene Gegenstände übernimmt die TEL keine Haftung.

(3) Für Schäden, Verlust oder Diebstahl des Eigentums Dritter übernimmt die TEL keine Haftung, es sei denn dies wurde durch Erfüllungsgehilfen oder Vertreter der TEL vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. In diesem Fall befindet sich der Geschädigte in der Beweispflicht. Die gesetzliche Regelung des § 309 Nr. 7 BGB bleibt unberührt.

(4) Da es sich bei den Veranstaltungen der TEL überwiegend um Sonderzugfahrten mit historischen Fahrzeugen handelt, sind Verschmutzungen jeder Art (z.B. an Bekleidung, Kinderwagenstoffe etc.), insbesondere welche durch Betriebsstoffe, Rauch und Abgase von Lokomotiven entstehen, vom Haftungsanspruch ausgeschlossen. Dies gilt besonders bei der Besichtigung von Führerständen der Lokomotiven.

15 Ausschluss von Ersatzansprüchen

(1) Die TEL veranstaltet ihre Sonderzugfahrten im Rahmen eines "Fahrenden Museums". Hierbei steht das Erlebnis einer Fahrt in historischen Eisenbahnfahrzeugen im Vordergrund und nicht das pünktlichen Erreichen eines vorbestimmten Reiseziels. Ersatzansprüche aus § 17 EVO (Zugverspätung, Zugausfälle und daraus resultierende Anschlussversäumnisse) können bei diesen Fahrten nicht gewährt werden.

(2) Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn das Unternehmen aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden müssen. Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche.

(3) Das Unternehmen haftet nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan oder bei Ausfall von Fahrten, deren Ursache es nicht zu vertreten hat. Für die Fahrplanangaben an Haltestellen sowie für Auskünfte des Personals haften die TEL entsprechend den für sie geltenden Rechtsvorschriften.

16 Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag richtet sich nach den §§ 195 und 199 BGB.

17 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der anwendbaren Datenschutzgesetze ausschließlich zweckgebunden erhoben, verarbeitet und genutzt.

(2) Überdies gelten die allgemeinen Datenschutzgrundsätze und Erklärungen der TEL. Die Datenschutzerklärung ist unter www.heide-express.de einsehbar.

18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Datum der letzten Aktualisierung: 20. April 2021